Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB)

für die Firma PASSHÖHE, Schaafenstraße 25, 50676 Köln

Stand: 03. Januar 2011

 

Generelle Bestimmungen

Die „AGB“ von PASSHÖHE gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung bei Vertragsschluss im Verhältnis zum Kunden für alle seit dem 01.01.2011 neu abgeschlossenen Verträge und bestätigte Angebote. Im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung zum Kunden gelten die AGB von PASSHÖHE auch ohne deren ausdrückliche Einbeziehung, wenn es nach einem ersten Vertragsabschluss unter Einbeziehung der AGB von PASSHÖHE zu Folgeverträgen (ständige Geschäftsbeziehung) mit dem Kunden kommt. Ggf. vorhandene Geschäftsbedingungen des Kunden gelten im Verhältnis zur PASSHÖHE nicht, soweit diese den Bedingungen von PASSHÖHE widersprechen.

 

1.) Angebote und Preise

  1. Diese AGB gelten nur insoweit, als diese dem Inhalt geschlossener Verträge nicht widersprechen.
  2. Angebote von PASSHÖHE sind freibleibend, solange die Bindung durch PASSHÖHE nicht schriftlich bestätigt ist, oder PASSHÖHE mit der Erbringung der angeboten Leistung begonnen hat.
  3. Es gelten die jeweils gültigen Preise des entsprechenden Angebotes von PASSHÖHE. Verzögert sich die Vertragsausführung um mehr als 3 Monate, ohne dass PASSHÖHE diese Verzögerung zu vertreten hat, kann PASSHÖHE eine angemessene Anpassung der vereinbarten Preise verlangen, wenn PASSHÖHE eine Kostensteigerung seit Vertragsschluss nachweisen kann. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. PASSHÖHE ist berechtigt, Leistungen oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen werden eine Woche nach Rechnungsstellung fällig.
  4. Der Kunde ist, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart ist, zur Übernahme / Abnahme auch von Teilleistungen von PASSHÖHE verpflichtet. Der Kunde ist zur Abnahme / Übernahme von (Teil-) Leistungen von PASSHÖHE auch dann verpflichtet, wenn die Leistung von PASSHÖHE mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist.
  5. Der Kunde hat Mängel der erbrachten Leistung PASSHÖHE unverzüglich nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen. PASSHÖHE ist berechtigt, bei berechtigten Beanstandungen eine Nachbesserung oder eine Nachlieferung nach Wahl von PASSHÖHE vorzunehmen. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung von PASSHÖHE verlangen.
  6. Liegt kein Dauerschuldverhältnis vor und ist vertraglich keine Zahlungsbedingung vereinbart, ist der Kunde vorleistungspflichtig. Mit Vertragsschluss stellt PASSHÖHE die Leistung in Rechnung. Die Rechnung von PASSHÖHE ist ohne Abzug eine Woche nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar. Kundenschecks werden nur akzeptiert, wenn sie durch eine inländische Bank bestätigt sind. Liegt dem Vertrag ein Dauerschuldverhältnis zu Grunde und ist keine Zahlungsbedingung vertraglich vereinbart, so hat der Kunde die Zahlung zum Monatsende zu leisten.
  7. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist ein vertraglich vereinbarter Verzugszins in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab Verzugseintritt vereinbart. Einen entstandenen höheren Zinsschaden kann PASSHÖHE gegen Nachweis geltend machen.
  8. Rechnungsreklamationen sind innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Rechnung vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt. Reklamationen führen nicht zur Aufhebung der Fälligkeit.

 

2.) PASSHÖHE liefert unter Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und noch entstehenden Forderungen von PASSHÖHE bleibt die gelieferte Ware Eigentum von PASSHÖHE („Vorbehaltsware“). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Ware durch den Kunden vor Eigentumserwerb sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an PASSHÖHE ab. PASSHÖHE ermächtigt den Kunden widerruflich, die an PASSHÖHE abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
  2. Die Arbeitskräfte von PASSHÖHE dürfen ohne Genehmigung durch PASSHÖHE vom Vertragspartner Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. Soweit der Vertragspartner eigenes oder Fremdpersonal zur Erbringung seiner Leistung einsetzt, sind diese Personen den festen oder freien Mitarbeitern von PASSHÖHE gegenüber nicht weisungsberechtigt. PASSHÖHE erklärt sich bereit, soweit die eigenen Arbeitskräfte nicht ausreichen, dem Vertragspartner die gewünschten Arbeitskräfte zu beschaffen. Alle durch fremde Arbeitskräfte entstehenden Mehrkosten wie Reisekosten, höhere Löhne und dergleichen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Eine Gewähr dafür, dass es in jedem Falle möglich sein wird, dem Vertragspartner die angeforderten Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen oder zu besorgen, übernimmt PASSHÖHE nicht. Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlich geregelten Arbeitszeit sowie weitere zum Schutz des Arbeitnehmers bestehende Rechtsvorschriften insbesondere des Arbeitsschutzgesetzes obliegen ebenfalls dem Vertragspartner. Arbeitsabläufe, die durch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bedingt sind, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  3. Mehrarbeit kann vom Vertragspartner nur nach Genehmigung durch den zuständigen Projektleiter von PASSHÖHE angeordnet werden. Anforderungen von Mehrarbeit im Anschluss an die übliche Arbeitszeit sind spätestens bis 10.00 Uhr des betreffenden Tages, Anforderungen für Arbeiten an Tagen, die laut Gesetz bzw. Tarifvertrag nicht als Arbeitszeit gelten, spätestens 48 Stunden vor Bedarf schriftlich bei der Projektleitung zu stellen. Der Vertragspartner und seine Beauftragten sind während der Vertragsdauer verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitsschutz bei der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte einzuhalten. Aus Gründen der betrieblichen Ordnung und um eine gleichmäßige Behandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, ist es dem Vertragspartner untersagt, ohne vorherige Absprache, selbst oder durch dritte Personen den Arbeitnehmern oder freien Mitarbeitern von PASSHÖHE unmittelbar oder mittelbar Entlohnung oder Vergünstigungen in irgendwelcher Form zu gewähren. Desgleichen ist es dem Vertragspartner untersagt, mit den Arbeitnehmern oder freien Mitarbeitern von PASSHÖHE über Arbeitsbedingungen zu verhandeln oder sie abzuwerben. Reisekosten, Nebenkosten, besondere Entgelte und dergleichen dürfen nicht vom Vertragspartner unmittelbar an die Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter von PASSHÖHE gezahlt werden, sondern werden aufgrund des durch den Vertragspartner oder seinen Beauftragten erteilten Bestätigungsvermerks auf dem Tagesbericht direkt von PASSHÖHE ausgezahlt und unter Hinzurechnung einer Service Fee an den Vertragspartner weiterberechnet.
  4. Höhere Gewalt, Naturereignisse, Streik, Krieg, Rohstoffknappheit, unverschuldete Betriebsbehinderungen einschließlich solcher durch Unwetter (Blitz, Hagel, Eis und Schnee, Feuer, Wasser) oder andere von PASSHÖHE nicht zu vertretende Gründe wie IT- Ausfall bei PASSHÖHE oder Dritten oder Störungen von Übertragungswegen (via Satellit, Internet, Mobilfunk, etc.), Ausfall durch Kabelbrand, Maschinenschaden, Unfälle, unvorhersehbarem Personalausfall berechtigen PASSHÖHE, die Frist, innerhalb der PASSHÖHE die ihr obliegende Leistung zu erbringen hat, angemessen zu verlängern. Die Haftung von PASSHÖHE für Schäden oder Nachteile des Kunden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  5. Der Kunde kann gegen Ansprüche von PASSHÖHE nur mit von PASSHÖHE anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen solcher anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
  6. Ist ein Dauerschuldverhältnis ohne zeitliche Befristung vereinbart, kann der Vertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist einer Abrechnungseinheit zum Ende der nächsten vollen Abrechnungseinheit, mindestens aber mit einer einzuhaltenden Frist von einem Monat zum Monatsende, schriftlich gekündigt werden.
  7. PASSHÖHE ist berechtigt, die Beiträge für die Künstler-Sozialkasse sowie Nutzungsgebühren der Verwertungsgesellschaften, wie z.B. der GEMA und Steuern ausländischer Künstler dem Vertragspartner zzgl. Einer Service Fee in Rechnung zu stellen.
  8. PASSHÖHE hat das Recht, Verträge aus wichtigem Grund auch zu einem früheren Zeitpunkt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
    1. der Vertragspartner in Zahlungsschwierigkeiten im Sinne der §§ 17-19 der Insolvenzordnung gerät (oder: die Aufsichtsbehörde über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entzieht).
    2. der Vertragspartner fusioniert oder seine Eigentums- oder Beherrschungsverhältnisse sich zu einem Anteil von mindestens 25 % ändern.

      Ausgenommen hiervon sind sämtliche Fusionen oder Änderungen der Eigentums- oder Beherrschungsverhältnisse, sofern diese mit Unternehmen vorgenommen werden, die gemäß § 15 AktG mit dem Vertragspartner verbunden sind.
    3. das Land, in dem der Vertragspartner seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat, in einen Bürgerkrieg oder in bewaffnete Feindseligkeiten mit irgendeinem anderen Land verwickelt wird, auch wenn Krieg nicht erklärt ist und es hierbei teilweise oder ganz von einer anderen Macht besetzt wird.
  9. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen von PASSHÖHE zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von PASSHÖHE gehören insbesondere die nach den vorliegenden Bedingungen erbrachten Leistungen (Beratung, Produktion etc.) und Preise. Der Vertragspartner darf vertragsrelevante Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der von ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält er alle Informationen geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu vertragsrelevanten Informationen gewährt, schriftlich über die Rechte von PASSHÖHE zu ihrer Geheimhaltung informieren und sie zur Einhaltung der Geheimhaltungspflicht schriftlich verpflichten.
  10. Der Vertragspartner verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm eventuell überlassene Konzepte, Exposés, Drehbücher, Dokumentationen sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.

 

3.) Besondere Bedingungen für Aufträge mit redaktionellen Leistungen von PASSHÖHE

  1. Redaktionelle Leistungen sind solche, bei denen die Mitarbeiter von PASSHÖHE im Auftrag des Kunden Bewegtbildmaterial vor Ort und in der Nachbearbeitung produzieren. Die Produkte sind Beiträge, Magazine, Reportagen, Footage-Material, Rohschnitte etc., die im TV und/oder Internet ausgestrahlt werden oder beim Event-TV vor Ort gesendet werden. Redaktionelle Leistungen von PASSHÖHE liegen insbesondere dann vor, wenn PASSHÖHE vertraglich die Produktion von veröffentlichungs- oder sendefähigen Beiträgen nach Wünschen des Kunden schuldet.
  2. Soweit PASSHÖHE auf Grund der Vereinbarungen mit dem Kunden zusätzlich redaktionelle Leistungen schuldet, gelten ergänzend zum Abschnitt 1.) „Angebote und Preise.“ die nachfolgenden im Abschnitt 3.) „Besondere Bedingungen für Aufträge mit redaktionellen Leistungen von PASSHÖHE“ genannten Bedingungen von PASSHÖHE. Soweit sich die Bedingungen widersprechen, gelten insoweit vorrangig die Bedingungen des Abschnitts . 3.) „Besondere Bedingungen für Aufträge mit redaktionellen Leistungen von PASSHÖHE“.
  3. Der redaktionelle Inhalt der Leistung von PASSHÖHE richtet sich nach den vertraglich erklärten Wünschen des Kunden. Soweit der Kunde von PASSHÖHE keine genauen Auflagen oder Vorgaben macht, entscheidet PASSHÖHE über den redaktionellen Inhalt im eigenen Ermessen, soweit eine vorherige inhaltliche Abstimmung mit dem Kunden aus Sicht von PASSHÖHE, insbesondere bei Aufträgen mit engen zeitlichen Fertigstellungsvorgaben durch den Kunden, nicht zweckdienlich zu sein scheint. Der Vertragspartner gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant. PASSHÖHE kann hierfür ein schriftliches Konzept unterbreiten und nach Absprache mit dem Vertragspartner die Projektleitung übernehmen. Im Zweifel liegt die Projektleitung bei dem Vertragspartner.
  4. Erkennt PASSHÖHE bei Durchführung des Auftrages, dass die Wünsche des Kunden nicht oder nicht ohne wesentliche Änderung durchführbar sind, wird PASSHÖHE den Kunden hierüber und unverzüglich informieren. Ist ein konkreter Fertigstellungszeitpunkt vereinbart, verlängert sich dieser Termin um eine angemessene Zeit, wenn die Verzögerung der Fertigstellung nicht von PASSHÖHE zu vertreten ist.
  5. PASSHÖHE schuldet nur die redaktionelle Produktion des vom Kunden gewünschten Bildmaterials. Insoweit ist die Leistung von PASSHÖHE bestimmt. Die Prüfung der Verwendbarkeit des Bildmaterials durch den Kunden oder durch dessen Kunden, insbesondere die Prüfung, ob das von PASSHÖHE nach Wünschen des Kunden produzierte Bildmaterial ohne rechtliche Beanstandung Dritter veröffentlicht oder gesendet werden kann und ob das Bildmaterial gegen Wettbewerbsrechte (Dritter) oder gegen Marken- oder sonstige Rechte (ggf. Dritter oder staatliches Recht) verstößt, ist vertragliche Verpflichtung des Kunden. Die rechtliche Prüfung der von PASSHÖHE nach den Wünschen des Kunden erstellten Produktion ist nur dann vertragliche Pflicht von PASSHÖHE, wenn diese die Übernahme der juristischen Prüfung ausdrücklich vertraglich übernommen hat.
  6. Der Kunde stellt PASSHÖHE von Ansprüchen Dritter frei, soweit solche Ansprüche gegen PASSHÖHE im Zusammenhang mit der im Auftrag des Kunden erstellten Produktion von Dritten erhoben werden und diese Ansprüche auf einer rechtlich unzulässigen oder rechtlich beanstandeten Verwendung / Veröffentlichung durch den Kunden beruhen. Der Kunde stellt PASSHÖHE auch dann frei, wenn er die Produktion von PASSHÖHE Dritten überlässt und diese die Produktion rechtlich angreifbar veröffentlichen oder verwenden.
  7. Soweit zwischen PASSHÖHE und dem Kunden nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart, überträgt PASSHÖHE dem Kunden auch bei vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgeltes keine Urheberrechte, mit Ausnahme der Nutzungsrechte in allen Medien auf unbeschränkte Zeit.

    PASSHÖHE ist unwiderruflich berechtigt, die Produktion oder Teile hiervon, soweit PASSHÖHE Urheberrechte zustehen, zeitlich und örtlich unbeschränkt, unentgeltlich zum Zwecke der Eigendarstellung / Referenz in allen Medien und Verbreitungswegen zu nutzen inkl. des Firmenlogos des Kunden. Soll ein an PASSHÖHE erteilter Auftrag auf Wunsch des Kunden und aus Gründen, die PASSHÖHE nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (Stornierung), bleibt der Kunde zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts verpflichtet. Ersparte Aufwendungen von PASSHÖHE infolge des Produktionsausfalls sind dem Kunden gutzuschreiben. Liegt kein terminlich bestimmbares Ereignis vor, über welches PASSHÖHE berichten soll, und erklärt der Kunde, der Auftrag solle nicht (mehr) durchgeführt werden, bestimmt sich der Abzug ersparter Aufwendungen auf Wunsch von PASSHÖHE nach konkreter Berechnung oder pauschal mit 10 % des Nettoauftragswertes.
  8. PASSHÖHE wird ihre Produktion dem Kunden auf einem Speichermedium nach Wahl von PASSHÖHE am Firmensitz von PASSHÖHE zum vereinbarten Zeitpunkt zur Abholung (Abnahme) zur Verfügung stellen. Auf Wunsch wird PASSHÖHE das Speichermedium auf Kosten und Risiko des Kunden versenden. Ist kein bestimmter Zeitpunkt zur Abholung vereinbart, wird PASSHÖHE den Kunden über die Bereitstellung zur Abholung der Produktion per E-Mail, Fax oder Telefon informieren.
  9. Von PASSHÖHE dem Vertragspartner vorvertraglich überlassene Gegenstände (z.B. Konzepte, Exposés, Treatments, Drehbücher, Skripte, Vorschläge) sind körperliches und geistiges Eigentum von PASSHÖHE und dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

    Wenn zwischen den Parteien kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten und dürfen nicht vervielfältigt, genutzt oder verwertet werden. Bei Zweifelsfragen hat der Vertragspartner sich rechtzeitig durch Mitarbeiter von PASSHÖHE oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Verändert er nach Vertragsschluss die Anforderungen an dem Leistungsgegenstand trägt er das Mehrkostenrisiko, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.
  10. PASSHÖHE entscheidet, welche Mitarbeiter eingesetzt werden und behält sich deren Austausch jederzeit vor. PASSHÖHE kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen und steht für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden ein.
  11. Zehn Werktage nach Abholung, Zugang der Mitteilung über die Bereitstellung bzw. nach Aufgabe zur Versendung gilt die Produktion als mangelfrei vom Kunden abgenommen. Als mangelfrei abgenommen gilt die Produktion auch durch die Veröffentlichung / Nutzung der Produktion.

    Dies gilt nicht, wenn der Mangel vor Veröffentlichung / Nutzung der Produktion für den Kunden nach Prüfung nicht erkennbar war.
  12. PASSHÖHE erklärt sich ohne Rechtspflicht und mit dem Recht zum jederzeitigen Widerruf bereit, in Zusammenarbeit mit dem Kunden im Hause von PASSHÖHE eine für den Kunden kostenlose Nacharbeitung der Produktion in angemessenem Umfang nach den Wünschen des Kunden vorzunehmen, ohne dass ein Mangel der Produktion vorliegen muss.
  13. Bei Film oder Fernsehproduktionen, die bei PASSHÖHE im Haus oder unter maßgeblicher technischer oder redaktioneller Beteiligung von PASSHÖHE hergestellt werden, ist im Titelvorspann oder Nachspann anzugeben „Hergestellt von PASSHÖHE“. Gleichzeitig sind das Firmenlogo sowie ein Produktionshinweis von PASSHÖHE zu zeigen.

 

4.) Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Vereinbarter Gerichtsstand ist Köln.